Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sondermaschinen,
Ersatzteile und Dienstleistungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sondermaschinen, Ersatzteile und Dienstleistungen.
Gebr. Gierlich GmbH & Co. KG, Justus-von-Liebig-Str. 3, 53121 Bonn, Bundesrepublik Deutschland.
Stand 2010

§ 1 - Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese AGB sind Bestandteil aller Liefer- und Werkverträge, Vereinbarungen und Angebote zwischen uns und dem Besteller, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes schriftlich niedergelegt worden ist. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung oder Abnahme der Werkleistung als anerkannt.
2. Durch Auftragserteilung, Annahme der Lieferung oder Abnahme der Werkleistung erklärt der Besteller zugleich, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller von Waren zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem schriftlich niedergelegt.
4. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren AGB abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen; selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden
diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere AGB gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 - Vertragsschluss
1. Unsere Angebote erfolgen allesamt freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie Namen und Anschrift sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestellers und einen gegebenenfalls abweichenden Bestimmungsort der Ware im In- oder Ausland enthalten.
3. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller oder einen von ihm bestimmten Dritten erklärt werden. Eine rechtzeitige Absendung durch uns reicht hierbei aus.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen, Lagerung der Ware
1. Alle ausgewiesenen Preise gelten grundsätzlich ab Werk einschließlich der Verladung im Werk jedoch exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung ausgewiesen. Der Besteller hat die Kosten der Versendung der Ware zu übernehmen. Dies gilt auch im Falle der Vereinbarung einer Frankolieferung.
2. Bei Neuerscheinen eines Katalogs, einer Preisliste oder Ähnlichem verlieren alle alten Preise ihre Gültigkeit. Bis zudiesem Zeitpunkt von uns bestätigte Aufträge werden vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung zu den vereinbarten Preisen ausgeführt. Aufträge, für die eine längere Lieferfrist als 6 Monate vereinbart worden oder erforderlich ist, können mit den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet werden.
3. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme, per Einzugsermächtigung oder Lastschriftverfahren durchzuführen.
4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
6. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller allein mit durch uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich der Kaufpreiszahlung bzw. der Vergütung ist ausgeschlossen.
7. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
8. Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware, spätestens binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungserhalt und im Falle der Lieferung von Maschinen auf unsere Aufforderung auch vor deren Auslieferung den Kaufpreis vollständig und ohne Abzüge (Skonti o.Ä.) zu zahlen.
9. Nach Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungserhalt, kommt der Besteller automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgeblich hierfür ist das Zahlungseingangsdatum in unserem Hause oder die Gutschrift auf einem unserer Bankkonten.
10. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt Mahnkosten in Höhe von € 5,00 je Mahnung sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe oder, soweit dies von uns nachgewiesen wird, in tatsächlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes wird dadurch nicht ausgeschlossen und bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11. Im Falle des Annahmeverzugs sowie eines durch uns schriftlich zu bestätigenden, später als dem vereinbarten Liefertermin liegenden Versands der Ware auf Wunsch des Bestellers, hat der Besteller ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns die durch die erforderliche Lagerung der Ware entstandenen Kosten zu tragen. Soweit eine Lagerung in unserem Werk erfolgt, betragen die Lagerkosten 100,00 € pro angefangene 1.-3. Woche, 200,00 € pro angefangene 4.-6. Woche und 500,00 € für jede darüber hinausgehende angefangene Woche, jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 – Gefahrübergang, Versand und Verpackung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware oder im Falle des Versendungskaufs mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und im Fall der Übernahme weiterer Leistungen, wie der Übernahme der Versandkosten

2. Der Übergabe steht es jeweils gleich, wenn sich der Besteller im Verzug der Annahme befindet oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird oder eine Verzögerung der Lieferung auf Umständen beruht, die der Besteller zu vertreten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann die Versandbereitschaft durch uns.
3. Soweit keine besondere Versandart vereinbart wurde, erfolgt diese nach unserem Ermessen.
4. Transportkosten können nachberechnet werden.
§ 5 – Vertraulichkeit von Unterlagen und Maße
1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernde Circa-Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 6 – Lieferung, Lieferfrist
1. Umfang und Gegenstand der zu liefernden Ware richten sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder, soweit eine Bestellung durch die Ausführung der Lieferung angenommen wird, nach der Bestellung. Im Falle der fristgemäßen Annahme eines durch uns mit zeitlicher Bindungsfrist abgegebenen Angebots ist unser Angebot maßgebend.
2. Soweit eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden ist, beginnt diese mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller, nicht jedoch, bevor sämtliche vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben sowie eine vereinbarungsgemäß zu zahlende Anzahlung bei uns eingehen.
3. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bei Fristende der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bzw. dem Besteller die Versandbereitschaft schriftlich angezeigt worden ist.
4. Im Falle von Wetterkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen (wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen) verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadensersatzansprüche kann der Besteller in diesem Fall nicht geltend machen. Gleiches gilt, wenn die vorgenannten Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
§ 7 – Versicherungen der Ware
1. Wir sind berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern, sofern eine solche Versicherung zur Sicherung der Ware, insbesondere auf Grund eines für uns bestehenden Eigentumsvorbehalts (§ 8 dieser AGB), geboten erscheint und sofern der Besteller auf entsprechende Aufforderung durch uns nicht den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist.
2. Darüber hinaus werden entsprechende Versicherungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers vorgenommen.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung, Abtretung
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher gelieferter Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich aller zugehörigen Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu nutzen. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur nach vorheriger Zustimmung durch uns gestattet. Die dem Besteller aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Nebenrechte und einschließlich sämtlicher etwaig damit verbundener Saldoforderungen tritt der Besteller an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Hierfür hat uns der Besteller auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und seinen Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Soweit dem Besteller aus einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung Rechte gegenüber einem Dritten erwachsen, gelten die vorstehenden Regelungen bezüglich der Weiterveräußerung entsprechend.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder durch von diesem beauftragte Dritte erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware untrennbar vermischt oder vermengt oder dergestalt miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware. Ist dabei die nicht uns gehörende Ware als Hauptsache anzusehen und steht diese Ware im Eigentum des Bestellers, so ist dieser verpflichtet, uns anteilig Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen. Nachfolgende Ziffer 4 gilt für die neu entstandene Sache entsprechend.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere die richtige und - soweit dies möglich ist - von übriger Ware getrennte Lagerung. Die Ware ist als von uns kommend zu kennzeichnen.
6. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unsere Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich unter Angabe von Namen und Anschrift des Dritten anzuzeigen. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Ziffern 4 und 5 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
§ 9 – Gewährleistung
1. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware, in jedem Fall jedoch vor Einbau und Weiterverarbeitung derselben, schriftlich Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sondermaschinen, Ersatzteile und Dienstleistungen.
anzeigen (§ 377 HGB); anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Mängelrüge in unserem Hause. Die Erhebung einer Mängelrüge setzt die Zahlung des
Kaufpreises bzw. der Vergütung voraus. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Der Besteller hat die beanstandete Ware kostenfrei an uns zurückzusenden. Darüber hinaus hat uns der Besteller auf Anfrage auch weitere im Funktionszusammenhang mit der beanstandeten Ware stehenden Teile innerhalb einer Frist von 10 Tagen kostenfrei zu übersenden, soweit dies zu einer sachgerechten Beurteilung der Beanstandungen erforderlich ist.
3. Für berechtigte, fristgerecht angezeigte Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In diesem Fall tragen wir die Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich sind, soweit sie den üblichen Kostensätzen entsprechen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder einer unwesentlichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat (Ziffer 1. dieser Bestimmung).
8. Die Ansprüche des Bestellers auf Gewährleistung verjähren spätestens 6 Monate nach einer begründeten Zurückweisung der Mängel durch uns.
9. Der Kauf von patentrechtlich geschützten Waren sowie solcher, deren Name oder Warenbezeichnung warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Besteller dazu, die Waren ausschließlich in Originalverpackung und mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Waren mitgeliefert wurden. Der Besteller verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern aufzuerlegen.
§ 10 – Haftung, Haftungsausschluss
1. Unsere Haftung ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Bestellers aus uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.
4. Schadensersatzansprüche auf Grund fehlerhafter Angaben in unseren Katalogen, Preislisten oder Ähnlichem sind ausgeschlossen.
5. Ferner sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, die auf einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme oder Reparatur der Ware durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte oder durch natürliche Abnutzung entstehen. Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Vereinbarungen oder Zusicherungen sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Vorgaben vom Besteller einzuhalten:
Stromverhältnisse:
Der Bereich von je: 5% der am
Typenschild angegebenen Nennbetriebsspannung und je:
2% der dort angegebenen Nennfrequenz;
Temperaturverhältnisse:
eine maximale Umgebungstemperatur von +35 Grad Celsius im jeweiligen Betriebsraum; Schutz der Ware vor nicht betriebsbedingten chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einflüssen, Betrieb der Ware auf geeignetem Baugrund.
§ 11 – Warenrücknahme
1. Warenrücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch uns und grundsätzlich erst ab einem Gesamtnettowert der Rücklieferung in Höhe von € 25,00 entgegengenommen. Wir behalten uns vor, einer Warenrücknahme nur gegen Gutschrift zuzustimmen.
2. Rücksendungen sind nur innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware zulässig, soweit der betreffende Artikel sich in einem einwandfreien Zustand befindet. Dies muss durch unsere Wareneingangskontrolle bestätigt werden.
3. Von der Warenrücknahme sind Einzelteile aus kompletten Nachrüstsätzen und kompletten Dichtsätzen oder ähnlichen Warengesamtheiten ausgeschlossen.
4. Bei Warenrücknahmen, für die kein Ersatz durch uns geliefert wird, behalten wir uns vor, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 20% des Warennettowertes, maximal jedoch einen Betrag in Höhe von € 100,00 zu erheben.
5. Die Transportkosten und das Transportrisiko trägt bei Warenrücksendungen stets der Besteller.
§ 12 – Nebenabreden, Schriftformerfordernis

Nebenabreden und von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 13 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Datenschutz
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns jedoch vor, am Geschäftssitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unser Geschäftssitz.
4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine geschäftlichen bzw. personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Abwicklung der Bestellung erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden. Gleiches gilt für vom Besteller zur Verfügung gestellten Angebotsdaten und technischen Aufzeichnungen.

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